Erwägungen

Der italienische Staatsangehörige A.A., geboren 1968, lebt seit 1989 in der Schweiz und wohnt seit 1993 in der Gemeinde Arth. Zusammen mit seiner Ehefrau B.A. und den beiden Söhnen C.A. und D.A. reichte die Familie am 20. März 2015 ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung ein. Die Einbürgerungsbehörde Arth wies das Gesuch von A.A. am 14. September 2017 ab.

A.A. erhob daraufhin Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Dieses hiess die Beschwerde am 28. November 2018 hinsichtlich von B.A. und D.A. gut, wies die Einbürgerungsbehörde an, das Einbürgerungsverfahren für diese beiden Gesuchsteller weiter zu behandeln. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, da es den Nachweis der Eingliederung in die schweizerischen und lokalen Verhältnisse für A.A. als nicht erbracht erachtete.

Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde wandte sich A.A. an das Bundesgericht und beantragte, sein Einbürgerungsgesuch gutzuheissen.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Einbürgerungsbehörde Arth an, A.A. das Gemeindebürgerrecht zu erteilen.

Das Bundesgericht führt aus, dass A.A. alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt. Zwar bestehe ein gewisser Vorbehalt bei seinen geografischen und kulturellen Kenntnissen, doch wiege dies angesichts der übrigen Kriterien, wie seine wirtschaftliche und soziale Eingliederung, nicht schwer genug, um die Einbürgerung zu verweigern. Eine Nichteinbürgerung wäre in diesem Fall…