Erwägungen

Der Fall betrifft eine Ehrverletzungsklage gegen Kurt Meier, der den Leiter der städtischen Kriminalpolizei, Dr. Walter Hubatka, des Zahltagsdiebstahls verdächtigt hatte. Meier, der selbst Polizist war und später wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses entlassen wurde, richtete 1968 eine Eingabe an die Staatsanwaltschaft, in der er Hubatka als Verdächtigen des Zahltagsdiebstahls bezeichnete. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren gegen Hubatka mangels Beweisen ein. Meier verbreitete später in einer Schrift und einem Flugblatt erneut den Verdacht gegen Hubatka.

Hubatka erhob daraufhin Klage wegen übler Nachrede gegen Meier. Das Geschworenengericht verurteilte Meier 1974 wegen übler Nachrede. Meier legte Rechtsmittel ein, woraufhin das Bundesgericht das Geschworenengericht anwies, die Beweise zu Meiers Entlastung nachzuholen und die Sache neu zu beurteilen. In einem erneuten Urteil 1975 wurde Meier wiederum der üblen Nachrede schuldig befunden, die Strafe aber auf 3 Monate bedingt herabgesetzt.

Erwägungen

Das Bundesgericht befasste sich in seinem Urteil mit zwei zentralen Fragen

1. Zum Wahrheitsbeweis Das Gericht stellte klar, dass für die Verdächtigung kein gesonderter Wahrheitsbeweis erbracht werden muss. Entscheidend ist vielmehr der Nachweis der ehrenrührigen Tatsachen selbst, nicht der Verdachtsmomente. Die Ansicht der Verteidigung, für die Verdächtigung genüge der Nachweis, dass die Verdachtsgründe wahr seien, wurde abgelehnt.

2. Zum Gutgläubigkeitsbeweis Das Gericht führte aus, dass der…