Erwägungen

Der Fall betrifft einen 72-jährigen Arbeitnehmer, der seine Automobilgarage an eine Aktiengesellschaft verkaufte und anschließend einen auf 8 Jahre befristeten Arbeitsvertrag mit der Käuferin abschloss. Die Käuferin kündigte den Arbeitsvertrag nach rund einem Jahr wegen reduzierter Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer erhob Klage auf Schadenersatz.

Das Arbeitsgericht sprach dem Arbeitnehmer eine Entschädigung von CHF 83'203.- zu, da es die Kündigung als analog zu einer fristlosen Kündigung ohne Verschulden des Arbeitnehmers betrachtete. Das Obergericht hob diesen Teil des Urteils jedoch auf und wies die weitergehende Klage ab, da es die Kündigung als ordentliche Kündigung gemäß dem Arbeitsvertrag ansah.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Auslegung des Obergerichts. Der Arbeitsvertrag sah neben der fristlosen Kündigung auch eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit bei "wesentlicher Störung der gegenseitigen Verpflichtungen" vor. Dies bedeutete eine Absenkung der Kündigungsschwelle im Vergleich zur fristlosen Kündigung, aber keine Anwendung der Entschädigungsregelung für eine fristlose Kündigung ohne Verschulden des Arbeitnehmers.

Das Bundesgericht führte aus, dass der…