Erwägungen
Die Brüder [C.] (verstorben) und [A.] (Beschwerdeführer) waren Gesellschafter der inzwischen konkursiten [D. GmbH]. Die [B. AG] (Klägerin, Beschwerdegegnerin) stand mit der [D. GmbH] und [C.] in geschäftlichen Beziehungen.
Am 16. Dezember 2002 schlossen die Parteien einen "Kreditvertrag mit Schuldbeitritt" ab. Darin gewährte die [B. AG] der [D. GmbH] einen Kontokorrentkredit und die [D. GmbH] übernahm eine Darlehensschuld von [C.] in Höhe von Fr. 230'000.--. Der Beschwerdeführer und [C.] hafteten dafür solidarisch.
Nach Konkurseröffnung über die [D. GmbH] betrieb die [B. AG] den Beschwerdeführer gestützt auf den Kreditvertrag auf Grundpfandverwertung. Der Beschwerdeführer bestritt, den Kreditvertrag in der vorliegenden Fassung unterzeichnet zu haben.
Erwägungen
Die Vorinstanz erwog, dass nach Art. 178 ZPO die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, deren Echtheit zu beweisen hat, sofern die Echtheit von der anderen Partei bestritten wird. Die Bestreitung muss jedoch ausreichend begründet sein, indem konkrete Umstände dargelegt werden, die ernsthafte Zweifel an der Authentizität des Urkundeninhalts oder der Unterschrift…