Erwägungen
Die 1963 geborene H. ist seit dem 1. März 2009 als Kranken- und Hauspflegerin bei der Hausbetreuungsdienst ________ AG in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auf Abruf tätig. Am 7. Oktober 2011 meldete sie sich aufgrund eines Beschäftigungseinbruchs bei der Arbeitslosenkasse syndicom zum Leistungsbezug an. Die Arbeitslosenkasse verneinte jedoch einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da H. keinen anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfall erlitten habe.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. H. liess daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht führen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass bei Arbeit auf Abruf grundsätzlich keine Garantie für einen bestimmten Beschäftigungsumfang besteht und daher während der Zeit, in der der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit aufgefordert wird, kein anrechenbarer Arbeits- und Verdienstausfall entsteht.
Allerdings kann von diesem Grundsatz abgewichen werden, wenn der auf Abruf erfolgte Einsatz während längerer Zeit im Wesentlichen mehr oder weniger konstant war. In diesem Fall ist die effektiv absolvierte Arbeitszeit als normal zu betrachten. Für langjährige Arbeitsverhältnisse kann dabei auf die Arbeitsstunden pro Jahr und die Abweichungen vom Jahresdurchschnitt abgestellt werden.
Im vorliegenden Fall war H. seit über 2 Jahren bei…