Erwägungen
Die Ehegatten X. (Mieter) sind Mieter einer 3-Zimmerwohnung in Z., deren Eigentümerin die Y. Anlagestiftung (Vermieterin) ist. Aufgrund hoher Nebenkosten infolge eines Heizungsmangels drohten die Mieter, den Mietzins bei der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (SSM) zu hinterlegen. Nach Behebung des Mangels hinterlegten die Mieter dennoch den Mietzins für April, Mai und Juni 2010 bei der SSM. Daraufhin kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs. Die Mieter fochten die Kündigung bei der SSM an, die sie als unwirksam erklärte. Die Vermieterin erhob daraufhin Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt, welches die Klage abwies. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hob jedoch dieses Urteil auf und stellte fest, dass das Mietverhältnis per 30. Juni 2010 beendet worden sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs gemäss Art. 257d OR erfüllt waren. Es kam zum Schluss, dass die Mieter die Mietzinse zu Unrecht hinterlegt hatten, da der beanstandete Mangel zum Zeitpunkt der Hinterlegung bereits behoben war. Daher konnte die Hinterlegung keine befreiende Wirkung entfalten. Zudem hatten die Mieter die ihnen zustehenden Forderungen aus Mietzinsreduktion und Rückzahlung…