Erwägungen

Die Beschwerdeführerin X. wurde vom Obergericht des Kantons Zürich im Jahr 2001 des mehrfachen Mordes, des vollendeten und unvollendeten Mordversuchs, der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu mehrfachem Mord sowie weiterer Straftaten schuldig gesprochen und zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt. Das Gericht ordnete zudem ihre Verwahrung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB an.

Im Jahr 2007 überwies der Sonderdienst des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich die Akten in Sachen X. der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59-61 oder 63 StGB erfüllt sind. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte die Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht, während X. die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB beantragte.

Das Obergericht beschloss, dass keine therapeutische Massnahme angeordnet und die Verwahrung nach neuem Recht weitergeführt wird. X. führt daraufhin Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass gegenüber einem gefährlichen psychisch gestörten Täter eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an Stelle einer Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB anzuordnen ist, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr von weiteren mit der psychischen Störung im Zusammenhang stehenden Straftaten im Sinne von Art. 64 StGB deutlich verringert wird.

Nicht…