Erwägungen
Die Beschwerde betrifft die Frage, ob der aus der Veräusserung einer Liegenschaft erzielte Gewinn als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist und damit der Beitragspflicht zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) unterliegt.
Die Liegenschaft gehörte ursprünglich dem Architekten Y., der sie 1985 in eine von ihm gegründete Aktiengesellschaft einbrachte. In einem früheren Verfahren hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht 1989 entschieden, dass die Liegenschaft zum Privatvermögen von Y. gehöre. Nach dessen Tod im Jahr 2000 ging die Liegenschaft auf seine Ehefrau A. über, die sie 2001 veräusserte. Die Ausgleichskasse setzte daraufhin die persönlichen AHV-Beiträge von A. unter Berücksichtigung des aus der Liegenschaftenveräusserung erzielten Gewinns fest.
A.s Erben, die Söhne B. und R., erhoben Beschwerde gegen diese Beitragsfestsetzung. Sie argumentierten, der Vermögensgewinn sei nicht als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren, sondern stelle steuerfreien Kapitalertrag aus Privatvermögen dar.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass gemäss der Rechtsprechung Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Liegenschaften, dann Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen. Dabei ist entscheidend, ob der fragliche Vermögensgegenstand ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dient, also Geschäftsvermögen ist.
Im vorliegenden Fall hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht 1989 entschieden, dass die Liegenschaft zum Privatvermögen von Y. gehöre. Da sich an den Verhältnissen seither…