Erwägungen

Der Beschwerdeführer X. wurde vom Geschworenengericht des Kantons Zürich am 19. Mai 1998 unter anderem wegen mehrfachen versuchten Mordes, mehrfacher schwerer Körperverletzung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher Schändung zu 17 Jahren Zuchthaus verurteilt. Das Gericht ordnete zudem die Verwahrung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem Zweck in Anwendung von Art. 43 Ziff. 2 Abs. 1 aStGB auf.

Mit Verfügung vom 26. Juli 2006 lehnte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die probeweise Entlassung von X. aus dem Vollzug der Verwahrung ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hob diese Verfügung am 7. Februar 2007 teilweise auf und wies die Sache an das Amt für Justizvollzug zurück, damit dieses die Frage der bedingten Entlassung nach Massgabe des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches prüfe.

In der Folge lehnte das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheiden vom 30. Mai 2007 und 19. September 2007 die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Verwahrung ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass nach dem neuen Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches der Vollzug der Freiheitsstrafe dem Vollzug der Verwahrung vorausgeht. Da der Beschwerdeführer bereits mehr als zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüsst hat, ist nun das…