Erwägungen

Der Fall betrifft einen Beitragspflichtigen, Heinz B., dessen persönliche Beiträge für die Jahre 1970/71 von der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft zunächst auf Basis eines durchschnittlichen Erwerbseinkommens von Fr. 89'129.-- festgesetzt wurden. Auf Beschwerde des Beitragspflichtigen hin wies die kantonale Rekursbehörde die Ausgleichskasse an, die Beiträge auf Basis eines Einkommens von Fr. 48'963.-- neu festzusetzen.

Die Ausgleichskasse erkannte später, dass ihr bei der Berechnung des massgebenden Einkommens ein Rechnungsfehler unterlaufen war, und setzte die Beiträge daher auf Basis eines Einkommens von Fr. 58'963.-- fest. Die kantonale Rekursbehörde trat jedoch auf das Wiedererwägungsgesuch der Ausgleichskasse nicht ein, da sie der Ansicht war, ein Rechnungsfehler stelle keinen Revisionsgrund dar.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass die Berichtigung von Rechnungsfehlern einem bundesrechtlichen, dem kantonalen Recht übergeordneten und dem Sozialversicherungsprozess innewohnenden Verfahrensgrundsatz entspricht. Dies ergibt sich aus den Artikeln 145 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) und 69 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VwG), die eine formlose Berichtigung von Rechnungsfehlern durch die Beschwerdeinstanz vorsehen.

Im vorliegenden Fall hat die Ausgleichskasse einen Rechnungsfehler bei der Festsetzung des massgebenden Einkommens begangen, der…