Erwägungen
A.X., geboren 1942, arbeitete bis zum Alter von 70 Jahren für die Gesellschaft C. AG. Als er das ordentliche Rentenalter (65 Jahre) erreichte, beschloss er, seine berufliche Tätigkeit in diesem Unternehmen fortzusetzen, nachdem er festgestellt hatte, dass seine Renten aus der ersten und zweiten Säule 5'000 Franken pro Monat nicht übersteigen würden. Er vereinbarte daher mit seinem Arbeitgeber, dass sein Gehalt um den Betrag der zweiten Säulerente, die er beziehen würde, reduziert würde, dafür aber ein Kapitalbetrag, der dem daraus resultierenden Verdienstausfall entspricht, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt würde.
Im März 2013 zahlte die Gesellschaft C. AG einen Betrag von 168'500 Franken an A.X. nach seinem Renteneintritt aus. Das kantonale Steueramt des Kantons Wallis betrachtete diesen Betrag als "sonstiges Einkommen" und nicht als Kapitalleistung aus der Vorsorge im Sinne von Art. 17 Abs. 2 DBG.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die zwischen A.X. und seinem Arbeitgeber im Rahmen der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses vereinbarte Abfindung keinen engen Bezug zur beruflichen Vorsorge aufweist. Tatsächlich handelte es sich um einen aufgeschobenen Lohn, dessen Zulässigkeit nach Arbeitsrecht fraglich ist.
Daher kann diese…