Erwägungen

Am 21. November 2007 vollzog das Betreibungsamt A. in zwei Betreibungen gegen X. (den Beschwerdeführer) eine Pfändung für Forderungen von insgesamt CHF 19'896.25 nebst Zins und Kosten. Dabei verfügte es eine Einkommenspfändung in dem das Existenzminimum von CHF 4'104.10 bzw. (unter Herabsetzung der Kosten für die Wohnung) ab 1. April 2008 von CHF 3'591.10 übersteigenden Betrag. Zum Einkommen des Beschwerdeführers gehörte neben einer AHV-Rente von je CHF 339.- und den Ergänzungsleistungen von CHF 1'392.- auch eine Alterspension des Beschwerdeführers aus Österreich im Sinne von § 130 des gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes von monatlich CHF 2'413.65 (EUR 1'466.37).

Der Beschwerdeführer reichte Beschwerde ein und machte die Unpfändbarkeit seiner österreichischen Altersrente geltend. Die Justizkommission wies die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer zog die Sache an das Bundesgericht weiter.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG ausschliesslich die dort ausdrücklich aufgezählten Renten und Leistungen unpfändbar sind, wozu die Leistungen der 1. Säule (AHV/IV/EL) sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen gehören. Altersrenten aus einer ausländischen Versicherungseinrichtung sind hingegen gemäss Art. 93 SchKG beschränkt pfändbar, d.h. soweit sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und dessen Familie nicht unbedingt notwendig sind.

Das Bundesgericht sieht keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots gemäss Art. 8 Abs. 1 BV, da der Beschwerdeführer nicht aufgrund eines persönlichen Kriteriums wie seiner Staatsangehörigkeit diskriminiert wird. Auch das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV ist nicht verletzt, da der Unterschied in der Behandlung…