Erwägungen
Am 13. Juli 2012 reichten C. und D.E. sowie die B. AG bei der Gemeinde Wollerau ein Gesuch für den Bau von drei Einfamilienhäusern auf den Grundstücken KTN 2392 und KTN 1663 ein. Das Bundesgericht hob die Bewilligung für diese Häuser mit Urteil vom 13. Oktober 2015 auf.
Am 22. Januar 2016 reichten C. und D.E. sowie die B. AG ein neues Gesuch für den Abbruch der Scheune auf der Liegenschaft KTN 2392 und den Neubau von drei Einfamilienhäusern auf den Parzellen KTN 2392 und KTN 1663 ein. A. erhob dagegen Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob es mit Bundesrecht vereinbar ist, die projektierten Bauten direkt an die Zonengrenze zwischen Bau- und Landwirtschaftszone zu stellen bzw. diese teilweise sogar zu überragen.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass eine Wohnbaute, die wegen ihrer Platzierung an der Zonengrenze Auswirkungen auf eine benachbarte Landwirtschaftszone hat, sowohl die Vorschriften der Bauzone, in der das Gebäude errichtet wird, als auch jene der Landwirtschaftszone einhalten muss. Da nichtlandwirtschaftliche Wohnbauten in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform sind, müssen solche…