Erwägungen

Der 1955 geborene Hans [F.] erlitt am 2. Februar 1979 bei einem Skiunfall eine BWK-8-Fraktur mit kompletter Paraplegie. Die Invalidenversicherung gewährte ihm verschiedene Hilfsmittel, darunter eine Levo-Aufricht- und Stehhilfe im Rollstuhl sowie Amortisations- und Reparaturkostenbeiträge an ein von ihm angeschafftes Automobil. Am 4. Februar 1988 meldete sich Hans [F.] bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit an, was von der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen abgelehnt wurde. Hans [F.] erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam zum Schluss, dass Hans [F.] trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos ist und damit Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit hat. Zum einen ist er bei der Fortbewegung ausser Haus, soweit sie nicht erwerblichen Zwecken dient, regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen, da die von der…