Erwägungen
Im vorliegenden Fall ging es um die Kollokation einer als pfandgesichert angemeldeten Forderung der St. AG im Konkurs des L.R. Das Konkursamt des Kantons Glarus liess die Forderung in der 5. Klasse zu und wies das von der Gläubigerin geltend gemachte Faustpfandrecht ab. Die Beschwerde der St. AG gegen diese Verfügung wurde von den kantonalen Aufsichtsbehörden und schließlich auch vom Bundesgericht abgewiesen.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte in seiner Begründung aus, dass die Konkursverwaltung gemäß den Artikeln 248 SchKG und 58 Abs. 1 KOV befugt war, die Forderung nicht als faustpfandgesichert, sondern lediglich in der 5. Klasse zu kollozieren. Da die Konkursverwaltung das Vorliegen eines Anfechtungstatbestands nach den Artikeln 285 ff. SchKG behauptete, konnte sie auch das geltend gemachte Faustpfandrecht abweisen.
Das Bundesgericht verwies auf seine frühere Rechtsprechung, wonach die Konkursverwaltung als Beklagte auftritt, wenn sie ein Pfandrecht gestützt auf die Anfechtungsbestimmungen des SchKG abweist. Die Argumente der Rekurrentin, wonach das…