Erwägungen

Der Fall betrifft eine Auseinandersetzung zwischen der Zentralen Paritätischen Berufskommission Plattenleger (Beschwerdeführerin) und der A. AG (Beschwerdegegnerin) über die Verletzung von Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags (GAV) für das Plattenlegergewerbe. Die Beschwerdeführerin hatte die A. AG wegen Nichteinhaltung einer Lohnerhöhungsklausel im GAV auf Zahlung einer Konventionalstrafe verklagt.

Die Vorinstanzen hatten die Klage teilweise gutgeheissen, aber die Lohnerhöhungsklausel als unzulässige "Effektivgarantieklausel" qualifiziert. Daraufhin legte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass es sich bei der Lohnerhöhungsklausel im GAV um eine zulässige "begrenzte Effektivklausel" handelt und nicht um eine unzulässige "Effektivgarantieklausel".

Eine begrenzte Effektivklausel sieht vor, dass eine im GAV vorgesehene Lohnerhöhung auf den bisher effektiv bezahlten Löhnen zu gewähren ist. Im Umfang der Anhebung der Mindestlöhne soll der effektive Lohn angehoben werden. Die Vertragsparteien können den Arbeitsvertrag jedoch wieder ändern und den Lohn bis auf den neuen Mindestlohn senken.

Im Gegensatz dazu will die Effektivgarantieklausel die Erhöhung…