Erwägungen

Der Privatsender Star TV strahlte täglich nach Mitternacht das crossmediale Erotikformat "Lovers TV" aus, das neben erotischen Inhalten auch Werbung für das Herunterladen von Pornovideos auf das Handy enthielt. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) beanstandete diese Werbespots als sittenwidrig und jugendgefährdend. Das Bundesgericht wies die dagegen eingereichte Beschwerde der Star TV AG ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die beanstandeten Werbespots über erotische Darstellungen hinausgehen und Menschen in Bild und Ton als reine, auswechselbare Sexualobjekte degradieren. Dies verstoße gegen die Menschenwürde und gefährde die ungestörte sexuelle Entwicklung von Jugendlichen. Zwar sei Werbung für weichpornografische Inhalte grundsätzlich nicht verboten, die konkrete Gestaltung der Werbespots in diesem Fall sei jedoch rundfunkrechtlich unzulässig.

Das Gericht betonte, dass der Jugendschutz auch bei Werbung nach Mitternacht relevant sei, da moderne Empfangsgeräte den zeitversetzten Konsum von Sendungen ermöglichen. Zudem tragen auch…