Erwägungen

Im Januar 1999 wurde die Ehe von A. und seiner damaligen Ehefrau geschieden. Im August 2013 tätigte A. einen Einkauf von Fr. 81'500.- in seine Pensionskasse, finanziert durch ein zinsloses Darlehen seiner Mutter. Weniger als drei Jahre später, im Mai 2015, liess sich A. pensionieren und bezog die Altersleistungen der Pensionskasse in Kapitalform (Fr. 1'224'906.50).

Die Veranlagungsbehörde liess den Einkauf nicht zum Abzug zu, da dieser weniger als drei Jahre vor der geplanten Pensionierung mit Kapitalbezug erfolgt war. A. erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass sich die Ausnahme von Art. 79b Abs. 4 BVG nicht nur auf die betragsmässige Begrenzung von Abs. 1 bezieht, sondern auch auf die in Art. 79b Abs. 3 BVG vorgesehene dreijährige Sperrfrist. Demnach ist ein Kapitalbezug innerhalb von drei Jahren im Falle eines Wiedereinkaufs nach Scheidung oder gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft nicht ausgeschlossen.

Allerdings prüfte das Bundesgericht, ob im vorliegenden Fall eine Steuerumgehung vorliegt. Es bejahte dies, da das…