Erwägungen

Das Bundesgericht musste über zwei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entscheiden:

  • Die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (SL) erhob Beschwerde gegen die Gesamtrevision der Ortsplanung der Gemeinde Adligenswil, bei der verschiedene Neueinzonungen vorgesehen waren.
  • Auch A., Eigentümer einer betroffenen Parzelle, erhob Beschwerde gegen den Entscheid.

Das Kantonsgericht Luzern hatte der SL für die meisten Einzonungen die Beschwerdebefugnis abgesprochen, da es sich nicht um eine Bundesaufgabe handle. Nur für das Gebiet Blatten bejahte es die Beschwerdelegitimation, da dort Fragen des Biotopschutzes streitig seien.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Kantonsgerichts auf und wies die Sache zur Neuprüfung der Einzonungen an den Regierungsrat des Kantons Luzern zurück.

Es kam zum Schluss, dass die Natur- und Heimatschutzverbände gegen Neueinzonungen, die sich auf den revidierten Art. 15 des Raumplanungsgesetzes (RPG) stützen, Beschwerde führen können. Diese Bestimmungen zur Begrenzung der…