Erwägungen
A. ist Staatsangehörige von Kenia. Am 16. August 2016 stellte sie unter falscher Identität ein Asylgesuch, nachdem sie über Italien in die Schweiz eingereist war. Das Staatssekretariat für Migration trat auf das Gesuch nicht ein. Mit der Begründung, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein, stellte A. am 3. Januar 2017 ein Gesuch um Gewährung einer Erholungs- und Bedenkzeit sowie um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer des polizeilichen Ermittlungs- und Strafverfahrens. Das Migrationsamt des Kantons Zürich trat auf das Gesuch nicht ein.
A. erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Ablehnung ihres Gesuchs. Das Bundesgericht heißt die Beschwerde gut.
Erwägungen
Nach dem Grundsatz der Ausschließlichkeit des Asylverfahrens kann eine asylsuchende Person während des hängigen Verfahrens kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, außer es besteht ein offensichtlicher Anspruch auf deren Erteilung.
A. kann einen solchen Anspruch nicht aus dem Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) oder der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) ableiten. Jedoch ergibt sich ein Bewilligungsanspruch aus Art. 14 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels, dem self-executing-Charakter zukommt. Dieser Anspruch besteht auch im Licht von Art. 4 der…