Erwägungen

Am 14. Juli 2014 haben X. AG und Y. AG (die Klägerinnen) ein Schiedsverfahren gegen A. AG und B. AG (die Beklagten) eingeleitet. Ein Schiedsgericht mit drei Mitgliedern wurde gebildet. Die Klägerinnen haben die erforderlichen Kostenvorschüsse geleistet, aber die Beklagten haben ihren Anteil nicht bezahlt. Am 1. Juni 2015 haben die Klägerinnen gemäß Art. 378 Abs. 2 ZPO auf das Schiedsverfahren verzichtet.

Am 23. Juni 2015 hat das Schiedsgericht das Schiedsverfahren eingestellt und über die Verteilung der Kosten und Auslagen entschieden, indem es jede Partei mit der Hälfte der Verfahrenskosten belastete. Die Beklagten (die Beschwerdeführer) haben dann Beschwerde in Zivilsachen gegen diese Entscheidung erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheißen. Es war der Ansicht, dass das Schiedsgericht das Recht der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem es über die Verteilung der Kosten und Auslagen entschieden hat, ohne ihnen zuvor Gelegenheit gegeben zu haben, sich dazu zu äußern.

Wenn eine Partei gemäß Art. 378 Abs. 2 ZPO auf das Schiedsverfahren verzichtet, muss das Schiedsgericht das Verfahren einstellen und über die Kosten und Auslagen…