Sachverhalt
Der Fall betrifft eine Person, [A.], die wegen eines mit dem Besitz von 49,1 Gramm Kokain zusammenhängenden Delikts verurteilt wurde. Das Kantonsgericht hatte [A.] ursprünglich zu 15 Monaten Gefängnisstrafe auf Bewährung verurteilt, aber das Bundesgericht hat dieses Urteil aufgehoben und den Fall zu neuem Urteil zurückverwiesen. Das Kantonsgericht hat [A.] dann mit der gleichen Strafe verurteilt, aber mit einer Probezeit von 2 Jahren.
Das Bundesgericht hatte einen Nichtigkeitsrekurs gegen diese Entscheidung, in dem [A.] die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung des Falls zu neuem Urteil beantragte. Das Bundesgericht hat schließlich den Rekurs angenommen und das Urteil des Kantonsgerichts aufgehoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Verurteilung wegen eines schweren Vergehens aufgrund der Menge der betreffenden Drogen einer objektiven und einer subjektiven Voraussetzung unterliegt. Die subjektive Voraussetzung reicht nicht aus, auch nicht, um einen Versuch zuzulassen. Das Gericht hat auch festgestellt, dass die Regel von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG eine Regel zur Strafzumessung und kein Tatbestandsmerkmal des Delikts ist.
Das Gericht hat auch die Frage geprüft, ob die Regel von Art. 23 StGB über den Versuch in diesem Fall anwendbar ist. Es hat festgestellt, dass der Versuch in diesem Fall…