Sachverhalt
Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) erteilte der Microsoft Ireland Operations Ltd. im freihändigen Verfahren den Lieferauftrag für die Verlängerung der Lizenzen für den standardisierten Arbeitsplatz Bund und darauf aufbauende Anwendungen. 18 Open-Source-Software-Anbieterinnen erhoben beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Verfügung und die Durchführung eines rechtskonformen Vergabeverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und verneinte die Legitimation der Beschwerdeführerinnen. Die Beschwerdeführerinnen führten Beschwerde beim Bundesgericht und beantragten die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Beschwerdeführerinnen machten geltend, dass die Prüfung der Zulässigkeit der anbieterbezogenen Einschränkung des Beschaffungsgegenstandes in die Prüfung der Legitimation verschoben werden dürfe und dass die Zulässigkeit einer Freihandvergabe im Rahmen der Legitimationsprüfung durch eine vorgelagerte Konkretisierung des Beschaffungsgegenstands so weit präjudiziert werden dürfe, dass für die Anwendung der Bestimmungen über die Freihandvergabe sowie über die Gleichbehandlung der Anbieter und die technischen Spezifikationen kein Raum mehr bleibe.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass die Beschwerdeführerinnen ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids haben, da sie potenzielle Anbieterinnen von Open-Source-Software-Produkten sind, die bei einer rechtmässigen Ausschreibung des Beschaffungsgegenstands ein Angebot hätten abgeben können.
Das Gericht entschied, dass die Legitimation zur Beschwerde gegen eine freihändige Auftragsvergabe nur potenziellen Anbietern zusteht, die ein Produkt anbieten, das bei…