Erwägungen

Die Parteien sind Stockwerkeigentümer einer Liegenschaft in Basel. René T. und zwei weitere Stockwerkeigentümer beantragten in der Stockwerkeigentümerversammlung die Abberufung der Verwalterin, X. Verwaltungs AG. Da sie mit ihrem Antrag unterlagen, klagten sie beim Zivilgericht Basel-Stadt auf Abberufung der Verwaltung. Das Gericht hiess die Klage gut und verurteilte die beklagte Stockwerkeigentümergemeinschaft zur Bezahlung der Gerichtskosten.

In der Bilanz und Rechnung für das Jahr 1986 hatte die X. Verwaltungs AG sämtliche Stockwerkeigentümer anteilsmässig mit Prozesskosten belastet. Da die damaligen Kläger davon ausgingen, an diese Auslagen nichts beitragen zu müssen, fochten sie die Genehmigung der Jahresrechnung 1986 beim Zivilgericht Basel-Stadt an. Dieses Gericht hiess die Klage gut und verpflichtete die Stockwerkeigentümergemeinschaft zur Bezahlung der Gerichtskosten.

René T. klagte daraufhin gegen Karl Peter T. auf Zahlung des anteilsmässigen Betrags der Prozesskosten. Das Bezirksgericht Arlesheim und das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft hiessen die Klage gut.

Erwägungen

Nach Artikel 649 Absatz 1 ZGB werden Verwaltungskosten, Steuern und andere Lasten, die aus dem Miteigentum erwachsen oder auf der gemeinschaftlichen Sache ruhen, von den Miteigentümern im Verhältnis ihrer Anteile übernommen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Hat ein Miteigentümer solche Auslagen über seinen Anteil hinaus getragen, kann er von den anderen nach dem gleichen Verhältnis Ersatz verlangen (Art. 649 Absatz 2 ZGB).

Die Anfechtung eines Beschlusses der Mehrheit der Miteigentümer, mit welchem diese…