Erwägungen

Am 24. April und 21. November 1989 schloss die W. AG als Leasingnehmerin mit der Leasinggesellschaft A. AG zwei "Finanzierungsleasingverträge" über zwei Fahrzeuge, die im geschäftlichen Einsatz als Lieferautos dienen sollten. Am 8. Februar 1991 wurde über die W. AG der Konkurs eröffnet. Die A. AG machte daraufhin geltend, Eigentümerin der beiden Fahrzeuge zu sein, was vom Konkursamt bestritten wurde. Das Handelsgericht Bern hiess die Aussonderungsklage der A. AG gut.

Die Konkursmasse der W. AG legte gegen diesen Entscheid Berufung beim Bundesgericht ein. Die Hauptfrage war, ob es sich bei den Verträgen um Finanzierungsleasingverträge oder um Abzahlungskaufverträge handelte, da letztere zum Eigentumsübergang an die W. AG geführt hätten.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Berufung ab. Es führte aus, dass Finanzierungsleasingverträge einen eigenen Vertragstyp darstellen, bei dem die Leasinggesellschaft zwar das rechtliche Eigentum an den Leasinggegenständen behält, dem Leasingnehmer aber wirtschaftlich die Stellung eines Eigentümers einräumt. Entscheidend sei, ob die Parteien eine Veräusserungsabsicht hatten, was hier nicht der Fall war.

Das Bundesgericht stellte…