Erwägungen

Der Generalprokurator des Kantons Bern erhob Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, das den Angeklagten A. wegen Veruntreuung verurteilt hatte. Das Bundesgericht musste entscheiden, ob A. als berufsmäßiger Vermögensverwalter im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB gehandelt hatte und somit eine qualifizierte Veruntreuung vorlag.

Das Strafamtsgericht Bern hatte A. am 5. Februar 1992 wegen Veruntreuung zu 30 Monaten Gefängnis verurteilt, wobei der Strafvollzug zugunsten einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung aufgeschoben wurde. Auf Appellation des Generalprokurators und Anschlussappellation des Verurteilten bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 15. September 1992 den Schuldspruch, setzte aber die Strafe auf 24 Monate Gefängnis herab und sah von der ambulanten Behandlung und dem Aufschub des Strafvollzuges ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass nach seiner Rechtsprechung als berufsmäßiger Vermögensverwalter im Sinne von Art. 140 Ziff. 2 StGB anzusehen ist, wer als Angestellter einer Bank für die Verwaltung von Kundenvermögen (mit-)verantwortlich ist. Wer innerhalb einer Bank eine Tätigkeit verrichtet, derentwegen die Bank der behördlichen Bewilligung bedarf, übt einen durch die Behörde ermächtigten Beruf im Sinne dieser Bestimmung aus.

Die Vorinstanz stellte jedoch verbindlich fest, dass der Angeklagte A. bei der Genossenschaftlichen Zentralbank (GZB) nie die Funktion eines Vermögensverwalters ausgeübt habe. Er sei lediglich Anlaufstelle gewesen und habe die Gelder der Kunden nur entgegengenommen und weitergegeben, ohne sie zu verwalten.…