Erwägungen

A., geboren 1989, erlitt während des Militärdienstes am 28. Mai 2011 ein Supinationstrauma am rechten Fuss. Die Suva, Abteilung Militärversicherung (Suva-MV), anerkannte den Versicherungsfall implizit. Am 30. Dezember 2015 erlitt A. einen Skiunfall, woraufhin Schmerzen am oberen Sprunggelenk rechts persistierten. Am 26. September 2016 erfolgte eine operative Resektion störender Ossifikationen am medialen Malleolus rechts. A. stellte bei der Allianz Suisse Versicherungsgesellschaft AG und der Suva-MV Leistungsbegehren wegen möglicher Spätfolgen des Unfalls von 2011. Die Allianz und die Suva-MV lehnten ihre Leistungspflicht ab.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde von A. ab, verpflichtete die Suva-MV aber, A. eine Parteientschädigung von CHF 3'610.15 zu bezahlen, da ihre Sachverhaltsabklärungen unzureichend gewesen seien.

Die Suva-MV erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, den angefochtenen Entscheid bezüglich der Parteientschädigung aufzuheben.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft zunächst die Beschwerdelegitimation der Suva-MV. Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Da das versicherungstechnische Risiko beim Bund verbleibt, kann die Suva-MV jedoch kein eigenes finanzielles Interesse geltend machen und ist daher nicht gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert.

Das Bundesgericht prüft weiter, ob die Suva-MV gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG i.V.m. Art. 62 Abs. 1bis…