Erwägungen
Der Kanton Aargau und die Schweizerische Eidgenossenschaft betrieben X. in zwei separaten Betreibungen für die direkten Bundessteuern der Jahre 1997 und 1998. Als Forderungstitel legten sie die mit einer Rechtskraftbescheinigung versehenen Veranlagungen und Rechnungen betreffend die direkten Bundessteuern 1997 und 1998 ins Recht.
Nachdem X. in beiden Betreibungen Rechtsvorschlag erhoben hatte, ersuchten die Gläubiger um definitive Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Beträge, Zinsen und Kosten, welchen Begehren das Gerichtspräsidium G. in zwei Entscheiden nicht entsprach. Demgegenüber erteilte das Obergericht des Kantons Aargau den Gläubigern in Gutheissung ihrer Beschwerden definitive Rechtsöffnung.
X. hat diese Entscheide beim Bundesgericht mit Verfassungsbeschwerde angefochten; er beantragt, sie aufzuheben und die Gesuche um definitive Rechtsöffnung abzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerden ab. Es führt aus, dass eine Steuerfestsetzung, die trotz Eintritt der Veranlagungsverjährung gemäss Art. 120 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) erfolgt, nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar ist.
Die Nichtigkeit eines Entscheids ist nur dann zu bejahen, wenn der Mangel besonders schwer ist, offensichtlich oder leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft…