Erwägungen
Die 1935 geborene, in der Schweiz wohnhafte A. ist niederländische Staatsangehörige und bezieht eine niederländische Altersrente. Sie ist bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG (GE KVG) für die internationale Leistungsaushilfe nach den geltenden EU-Koordinationsrechtsgrundlagen registriert.
Am 25. Dezember 2017 reiste A. ferienhalber in die Vereinigten Arabischen Emirate. Zwei Tage später, am 27. Dezember 2017, unterzog sie sich im Spital B. in Dubai einer Knieuntersuchung. Die in den Niederlanden geltend gemachte Rückvergütung der entsprechenden Behandlungskosten von umgerechnet knapp Fr. 100.- wurde von der zuständigen niederländischen Behörde abgelehnt.
Im August 2018 meldete sich A. bei der GE KVG und ersuchte um Übernahme der in Dubai angefallenen Behandlungskosten. Dies wurde durch die GE KVG abgelehnt.
Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Es kommt zum Schluss, dass die GE KVG im Rahmen der Sachleistungsaushilfe nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit verpflichtet ist, die in Dubai angefallenen Behandlungskosten zu übernehmen, sofern ein Notfall gemäss Art. 36 Abs. 2 der Verordnung über die…