Erwägungen
A. AG ist eine Aktiengesellschaft, deren Aktienkapital vollständig von der Stiftung B. in Vaduz gehalten wird. Am 20. Februar 2008 hat A. AG der Offenlegungsstelle für Beteiligungsmeldungen der SWX Swiss Exchange AG (OStB) mitgeteilt, dass sie 3,2663% der Aktien der an der SWX Swiss Exchange AG kotierten Gesellschaft E. AG hält. Am 31. März 2008 hat A. AG bei der OStB eine Befreiung oder Erleichterung dieser Meldepflicht beantragt.
Mit Entscheid vom 1. Oktober 2008 hat die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) den Einspruch von A. AG und der Stiftung abgelehnt. A. AG, die Stiftung und C., Mitglied des Stiftungsrats der Stiftung, haben daraufhin Beschwerde gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, welches ihre Beschwerde am 20. Juli 2010 abgewiesen hat. Anschliessend haben sie Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Es hat entschieden, dass die Meldepflicht für Beteiligungen von über 3% der Stimmrechte, die mit der am 1. Dezember 2007 in Kraft getretenen Änderung von Art. 20 des Börsengesetzes (BEHG) eingeführt wurde, anhand von Art. 46a der früheren Börsenverordnung der EBK (aEBKV) zu beurteilen sei, der eine Übergangsbestimmung zur Umsetzung dieser Gesetzesänderung darstellte.
Obwohl die aEBKV per 1. Januar 2009 aufgehoben wurde, hat das Bundesgericht entschieden, dass diese Übergangsbestimmung für die Beurteilung, ob die Beschwerdeführer 2008 ihre Beteiligung melden mussten, heranzuziehen…