Sachverhalt
Der Eigentümer eines Grundstücks in der gemischten Zone mit hoher Dichte des generellen Nutzungsplans der Gemeinde Lausanne hat ein Gesuch um Bewilligung zur Abbruch der bestehenden Bauten und Errichtung eines Gebäudes mit 18 Wohnungen eingereicht. Das Gesuch wurde öffentlich aufgelegt und hat den Widerstand eines Nachbarn hervorgerufen. Die Gemeindebehörde hat die Baubewilligung mit bestimmten Auflagen, insbesondere der Errichtung einer Schallschutzmauer und der Installation eines Schallschutzsystems für bestimmte Zimmer, erteilt. Der Nachbar hat gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt, die vom kantonalen Gericht abgewiesen wurde. Das Bundesgericht wurde mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten befasst.
Das Projekt sieht den Bau eines Gebäudes mit 18 Wohnungen vor, mit Schallschutzmaßnahmen wie nicht zu öffnenden Fenstern, Schallschutzverglasungen und Schallschutzwänden. Die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte (IGW) wird bei bestimmten Fenstern festgestellt, aber das kantonale Gericht hat festgestellt, dass die von der Direktion für Umwelt (DGE) angeordneten Schutzmaßnahmen ausreichten, um die Lärmbelästigungen zu begrenzen.
Erwägungen
Die Entscheidung des Bundesgerichts basiert auf Art. 31 Abs. 2 der Lärmschutzverordnung (LSV), die die Erteilung einer Baubewilligung mit Zustimmung der kantonalen Behörde ermöglicht, wenn die in Art. 31 Abs. 1 Bst. a und b LSV festgelegten Maßnahmen nicht ausreichen, um die Immissionsgrenzwerte einzuhalten. Das Gericht hat festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zustimmung der DGE zum Projekt erfüllt waren, insbesondere aufgrund der städtischen Lage des Projekts und der Anforderungen an die Raumplanung.
Das Gericht hat auch die Überschreitung der IGW bei jedem der Fenster der empfindlichen Räume geprüft und festgestellt, dass die von der DGE angeordneten Schallschutzmaßnahmen ausreichten, um die Lärmbelästigungen zu begrenzen. Das Gericht hat auch die städtische Lage des Projekts und die Ziele der Raumplanung berücksichtigt, wie die Verdichtung des städtischen Raums…