Erwägungen

A., geboren als B., ist bei Assura-Basis SA für die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert. Im Rahmen einer Geschlechtsdysphorie hat sie ihre Krankenkasse um Übernahme der Kosten für eine Hormontherapie, eine Geschlechtsumwandlungsoperation und eine postoperative Haarentfernung ersucht. Assura-Basis SA hat die Kostenübernahme für die dauerhafte Haarentfernung durch Elektrolyse abgelehnt, da die diese Leistung erbringende Person, E., kein zur Leistungserbringung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung berechtigter Leistungserbringer war.

Das kantonale Gericht hat den Rekurs der Versicherten teilweise gutgeheißen und die Kostenübernahme für die Geschlechtsumwandlungsoperation angeordnet, die Ablehnung der Kostenübernahme für die dauerhafte Haarentfernung durch Elektrolyse jedoch bestätigt.

Die Versicherte hat daraufhin beim Bundesgericht eine öffentlich-rechtliche Beschwerde und eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht und die Kostenübernahme für die Haarentfernung durch Elektrolyse beantragt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Es hat festgestellt, dass Fachkräfte, die Haarentfernung durch Elektrolyse (Elektrotherapeuten) durchführen, unabhängig davon, ob sie auch andere Körperpflege anbieten, nicht in der erschöpfenden Liste der zur Leistungserbringung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung berechtigten Leistungserbringer gemäß Art. 46 Abs. 1 KVV aufgeführt sind. Ihre Leistungen werden daher nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen.

Das…