Erwägungen
A., geboren 1959, war seit dem 1. November 2000 bei der B. AG als Küchenmitarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Sympany Versicherungen AG (Sympany) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 6. Oktober 2009 erlitt er nach Genuss von Reis mit Nüssen eine anaphylaktische Reaktion. Die Suva erliess am 24. Mai 2012 mit sofortiger Wirkung eine Nichteignungsverfügung für Arbeiten mit Exposition zu Getreidemehlstaub und Staub von Nüssen. A. bezog vom 1. März 2012 bis 2. Oktober 2013 Arbeitslosenentschädigung. Am 20. August 2013 ersuchte A. die Suva um Ausrichtung einer Übergangsentschädigung, worauf die Suva ihn an die Sympany verwies. Die Sympany wies das Gesuch mit der Begründung ab, es sei zu spät eingereicht worden.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Sympany als Unfallversicherer des letzten Arbeitgebers des Beschwerdegegners für eine allfällig geschuldete Übergangsentschädigung gemäss Art. 86 Abs. 1 VUV zuständig ist. Denn die Nichteignungsverfügung der Suva vom 24. Mai 2012 stand im Zusammenhang mit der letzten Tätigkeit des Versicherten als Küchengehilfe in der B. AG. Anknüpfungspunkt für die Übergangsentschädigung ist somit stets die konkret ausgeübte, zum Erlass der…