Erwägungen

Der Fall betrifft den Rückgriff der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) auf einen haftpflichtigen Dritten nach dem Unfalltod eines IV-Rentners, dessen Ehefrau daraufhin eine AHV-Witwenrente erhielt.

Der Verstorbene, K., bezog zum Zeitpunkt des tödlichen Verkehrsunfalls am 5. März 1979 eine IV-Rente sowie eine Zusatzrente für seine Ehefrau. Nach seinem Tod erhielt seine Witwe von der AHV eine Witwenrente. Die AHV wollte nun den Regress gegen den haftpflichtigen Dritten, die Versicherung "Winterthur", geltend machen, was diese jedoch ablehnte.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass die AHV als Trägerin des Regressrechts gemäß Art. 48ter ff. AHVG selbst als Partei im Prozess auftreten kann. Der Gesetzgeber habe der AHV mit der Einführung des Regressrechts eine eigene Rechtspersönlichkeit verliehen, damit sie Regressforderungen im eigenen Namen geltend machen kann.

In der Sache selbst entschied das Gericht, dass die AHV den vollen Versorgerschaden, also auch die zuvor bezahlte IV-Rente des Verstorbenen, bei der…