Erwägungen
Der Fall betrifft den Kündigungsschutz bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen. Das Kantonsgericht St. Gallen hatte entschieden, dass es sich bei dem vom Kläger gemieteten Objekt um einen Hobbyraum handele, der nicht als Geschäftsraum im Sinne des Gesetzes qualifiziert werden könne. Daher unterliege das Mietlokal nicht den Schutzbestimmungen des Bundesgesetzes über den Miet- und Pachtvertrag (BMM) bzw. des neuen Mietrechts.
Der Kläger legte gegen dieses Urteil Berufung ein und argumentierte, dass nach Auffassung der Autoren LACHAT/STOLL der Begriff "Geschäftsraum" extensiv auszulegen sei und eine Beschränkung auf Räume, die nur einer gewinnbringenden Tätigkeit dienen, abzulehnen sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass nach altem wie nach neuem Recht die gleichen Kriterien für die Auslegung des Begriffs "Geschäftsraum" massgebend sind. Gemäß der Rechtsprechung in BGE 113 II 413 ist der Begriff weit auszulegen und umfasst alle Räumlichkeiten, die tatsächlich dazu beitragen, dass der Mieter seine Persönlichkeit in privater oder wirtschaftlicher Hinsicht entfalten kann.
Das Bundesgericht führte weiter aus, dass es für die Qualifizierung als Geschäftsraum nicht darauf ankommt, ob in den Räumen ein wirtschaftlicher Zweck…