Erwägungen

Die Geschwister A., B. und C. gründeten 1988 eine einfache Gesellschaft "Gesellschaft D.", in die sie ihre Liegenschaften einbrachten. Nach dem Tod von B. im Jahr 1998 führten A. und C. die Gesellschaft weiter. Im Jahr 2012 verkaufte A. ihren Anteil an C. Die Steuerbehörde meldete den Veräußerungsgewinn als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, woraufhin die Ausgleichskasse Beiträge in Höhe von rund 1,4 Millionen Franken forderte.

A. erhob Beschwerde gegen die Beitragsforderung und machte geltend, die Liegenschaften seien bis 1995 als Privatvermögen behandelt und erst 2000 auf Wunsch der Steuerbehörden in das Geschäftsvermögen überführt worden, ohne dass sie einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass für die steuerrechtliche Qualifikation der Liegenschaften als Geschäftsvermögen eine selbständige Erwerbstätigkeit erforderlich gewesen sei. Die von den Steuerbehörden vorgenommene Qualifikation habe zudem steuerliche Konsequenzen gehabt, etwa in Form von Abschreibungen. Daher sei die Steuermeldung für die Ausgleichskasse grundsätzlich verbindlich, es sei denn, es ergäben sich ernsthafte Zweifel an ihrer…