Erwägungen

Diese Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft einen Rechtsstreit über das Verfahren zur Anfechtung eines Verrechnungssteueranspruchs der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Rahmen eines Konkursverfahrens.

Die Konkursmasse von G. (Schweiz) AG hat den von der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Konkursverfahren angemeldeten Verrechnungssteueranspruch bestritten. Die Konkursmasse war der Ansicht, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung innerhalb von 10 Tagen nach der Veröffentlichung des Kollokationsplans eine Klage vor dem Zivilrichter, der den Konkurs ausgesprochen hat, hätte erheben müssen, gemäß Artikel 250 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Die Eidgenössische Steuerverwaltung machte hingegen geltend, dass nach den Artikeln 41 ff. des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG) nur die Verwaltungsbehörden und -gerichte zuständig sind, um über den Bestand ihres Anspruchs zu entscheiden.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Konkursmasse abgelehnt. Gemäß ständiger Rechtsprechung ist, wenn das Gesetz eine Sonderinstanz zur Beurteilung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs vorsieht, der Konkursrichter nicht zuständig, diesen im Rahmen der Anfechtung des Kollokationsplans zu beurteilen. Er muss sich für unzuständig erklären und die Parteien an die Sonderinstanz verweisen, deren Entscheidung für die Kollokation maßgebend ist.

Im vorliegenden Fall sehen die Artikel 41 ff. VStG ein Sonderverfahren mit förmlichem Entscheid, Beschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht vor, um…