Erwägungen

Am 12. Oktober 2004 eröffnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft gerichtspolizeiliche Ermittlungen gegen X. und Mitbeteiligte wegen des Verdachtes von Vermögensdelikten. Am 25. November 2004 erfolgte zuletzt eine förmliche Verhaftung von X. durch die Bundesanwaltschaft. Am 26. November 2004 stellte die Bundesanwaltschaft beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt das Gesuch um Haftbestätigung bzw. förmliche Anordnung der Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 28. November 2004 bestätigte das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt die Haft wegen Kollusions- und Fluchtgefahr. Dagegen erhob X. am 30. November 2004 Beschwerde beim Bundesstrafgericht, welche am 16. Dezember 2004 abgewiesen wurde. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 12. Januar 2005 Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob der Eidgenössische Untersuchungsrichter (Eidg. UR) die Anforderungen an die richterliche Unabhängigkeit gemäss Artikel 31 Absatz 3 der Bundesverfassung und Artikel 5 Ziffer 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) erfüllt. Es kam zum Schluss, dass der Eidg. UR als unabhängige Justizperson die Haft bestätigen durfte, da er weder Weisungen der Anklagebehörde untersteht noch selbst Anklagefunktionen wahrnimmt. Der Eidg. UR führt lediglich die Voruntersuchung durch und erstellt einen Schlussbericht, auf dessen Grundlage die Bundesanwaltschaft eigenständig über eine Anklageerhebung entscheidet.

Das Bundesgericht wies daher die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es hielt fest, dass die Bestimmungen…