Sachverhalt

Am 26. Dezember 1989 hatten die Eheleute D. und X. schwere Eheprobleme. [A.], [B.] und C., Mutter, Vater und Bruder der Ehefrau, erstatteten Strafanzeige gegen X., den Ehemann, wegen Bedrohung. Im Rahmen des Strafverfahrens bestritt X. die Vorwürfe und behauptete, seine Schwiegerfamilie mache Front gegen ihn und sage nicht die Wahrheit. Seine Bestreitungen wurden vom Untersuchungsrichter III des Bezirks Sierre abgelehnt, der ihn am 20. März 1991 wegen Bedrohung verurteilte.

Am 19. Juni 1991 erstatteten [A.], [B.] und C. Strafanzeige gegen den Anwalt [Y.] wegen Verleumdung und Beleidigung und gegen X. wegen Anstiftung zu diesen Delikten und Verleumdung. Sie beschweren sich über die Ausdrücke, die der Anwalt im Rahmen des Strafverfahrens wegen Bedrohung gegen X. verwendet hatte.

Erwägungen

Das Strafkassationsgericht prüfte, ob die Äußerungen des Angeklagten und seines Anwalts im Rahmen des Strafverfahrens wegen Bedrohung geeignet waren, die Ehre der Anzeiger zu verletzen. Das Gericht befand, dass die umstrittenen Äußerungen mit der Strafverteidigung zusammenhingen und in diesem Kontext nicht geeignet waren, die Ehre zu verletzen.

Das Gericht prüfte auch, ob Anwalt [Y.] in gutem Glauben gehandelt hatte und sich auf das beschränkt hatte, was für die Verteidigung notwendig und relevant war. Das Gericht stellte fest, dass der Anwalt diese Voraussetzungen erfüllt hatte und die umstrittenen Äußerungen notwendig und relevant für die Verteidigung waren.

Was den Angeklagten X. betrifft, so befand das Gericht, dass die…