Erwägungen
Der 1952 geborene F. wurde insgesamt fünfmal wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Nach teilweiser Verbüßung von zwei Gefängnisstrafen wurde ihm am 15. August 1974 die bedingte Entlassung gewährt. Bereits am 28. Januar 1975 musste er jedoch erneut vom Bezirksgericht Zürich wegen wiederholten und fortgesetzten Drogenmissbrauchs zu sechs Monaten Gefängnis und schließlich am 4. April 1977 zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt werden.
Sein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wurde am 29. Juni 1978 von der Direktion der Justiz und am 9. August 1978 vom Regierungsrat des Kantons Zürich abgewiesen. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte F. die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Gutheißung des Gesuchs um bedingte Entlassung.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass bei Verurteilungen zu Zuchthaus oder Gefängnis eine bedingte Entlassung möglich ist, wenn der Verurteilte zwei Drittel der Strafe verbüßt hat und sein Verhalten im Strafvollzug nicht dagegen spricht und anzunehmen ist, er werde sich in Freiheit bewähren.
Die Prognose erfordert eine Gesamtwürdigung, in der das gesamte Vorleben, die Täterpersönlichkeit, das deliktische und sonstige Verhalten sowie die zu erwartenden Lebensverhältnisse zu prüfen sind. Das Bundesgericht kann den kantonalen Entscheid nur auf Verletzung von Bundesrecht, Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens überprüfen.
Das Bundesgericht sieht…