Erwägungen
Am 1. Januar 1988 schlossen der Schweizerische Baumeisterverband und verschiedene Arbeitnehmerverbände den Landesmantelvertrag (LMV) für das schweizerische Bauhauptgewerbe ab. Mit Bundesratsbeschluss vom 10. Februar 1989 wurden einzelne Vorschriften des LMV, darunter Art. 10.4, allgemeinverbindlich erklärt. Gemäß Art. 10.4 LMV sind die paritätischen Berufskommissionen berechtigt, gemeinsame Lohnkontrollen und Untersuchungen über die Arbeitsverhältnisse durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Die S. AG, ein Bauunternehmen, das nicht Mitglied des Schweizerischen Baumeisterverbandes ist, weigerte sich, an einer von der Paritätischen Berufskommission Baugewerbe des Kantons Luzern angeordneten Lohnerhebung teilzunehmen. Daraufhin beantragte die Berufskommission beim Regierungsrat des Kantons Luzern, gegenüber der S. AG die in Art. 10.4 LMV vorgesehene Kontrolle anzuordnen.
Der Regierungsrat trat auf das Gesuch nicht ein, da weder nach Bundesrecht noch nach kantonalem Recht eine Verpflichtung zur Anordnung der Kontrolle bestehe. Die Berufskommission legte gegen diesen Entscheid Berufung beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Berufung zulässig ist. Es kam zum Schluss, dass es sich um eine vermögensrechtliche Zivilstreitsache handelt, für die die Berufung grundsätzlich zulässig ist. Allerdings war der Streitwert nicht ausdrücklich angegeben, weshalb das Bundesgericht ihn aufgrund der Umstände des Falles schätzte und zum Ergebnis kam, dass der erforderliche Mindeststreitwert von 8'000 Franken erreicht ist.
In der Sache selbst entschied das Bundesgericht, dass der Regierungsrat nicht gemäß…