Erwägungen

Der Beschwerdeführer X. verkaufte von 1982 bis Februar 1986 insgesamt ca. 150 g Haschisch an verschiedene Personen. Von Dezember 1984 bis Juli 1985 verkaufte er zusätzlich 4 g Heroin und schenkte 1 g Heroin seiner Freundin. Anfang 1985 verkaufte er 33 LSD-Trips und schenkte 3 weitere seiner Freundin. Im Januar 1986 war er als Mittäter am Transport von 3,5 kg Haschisch aus Amsterdam beteiligt.

Das Obergericht des Kantons Schaffhausen verurteilte X. am 18. März 1988 wegen wiederholter und fortgesetzter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zehn Monaten und einer Geldstrafe von 5.000 Franken. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen erhob daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, X. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verurteilen und die Strafe neu festzusetzen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass zwischen den einzelnen Tatkomplexen zwar Wiederholungszusammenhang, aber keine Fortsetzungszusammenhang besteht. Daher können die umgesetzten Betäubungsmittelmengen nicht zu einer Gesamtmenge addiert werden, die die Gesundheit vieler Menschen gefährdet. Eine solche Gesamtmenge muss jedoch vom Vorsatz des Täters erfasst sein, damit ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorliegt.

Das Bundesgericht stellt jedoch klar, dass die Aufzählung der schweren Fälle in Art. 19 Abs. 2 BetmG nicht…