Erwägungen
Die 1971 geborene [A.] war zunächst mit ihrem ersten Ehemann verheiratet, bis dieser am 2. August 1994 verstarb. Daraufhin erhielt [A.] ab 1. September 1994 eine Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dieser Anspruch erlosch, als [A.] am 22. Januar 2003 erneut heiratete. Nach der Scheidung dieser zweiten Ehe am 11. September 2008 ging [A.] am 11. Dezember 2009 ihre dritte Ehe ein, die am 17. August 2019 rechtskräftig geschieden wurde.
Im September 2019 meldete sich [A.] erneut zum Bezug einer Witwenrente an. Die Ausgleichskasse des Kantons Aargau verneinte jedoch einen Anspruch. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die Beschwerde von [A.] gut und sprach ihr ab 1. September 2019 eine Witwenrente zu. Das Bundesamt für Sozialversicherungen erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Erwägungen
Das Bundesgericht musste zunächst klären, ob der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, der zufolge Wiederverheiratung erloschen ist, gestützt auf Art. 23 Abs. 5 AHVG nur nach Auflösung der zweiten Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung wieder aufleben kann, oder ob ein Wiederaufleben auch nach Auflösung weiterer, also einer dritten, vierten etc. Ehe möglich ist.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Wiederaufleben des Anspruchs auf eine Witwen- oder Witwerrente gemäss Art. 23 Abs. 5 AHVG auf die Auflösung der zweiten Ehe beschränkt ist. Eine Ausdehnung auf weitere Ehen lässt sich weder aus dem Wortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien ableiten. Auch der…