Erwägungen
Die X. AG produziert Dämmprodukte aus Steinwolle und ist aufgrund ihrer Schmelzkapazität von über 20 Tonnen pro Tag verpflichtet, am Emissionshandelssystem (EHS) gemäß Art. 15 ff. des CO2-Gesetzes teilzunehmen. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) teilte der X. AG für die Jahre 2013 und 2014 kostenlose Emissionsrechte zu, berücksichtigte dabei aber einen Anpassungsfaktor für indirekte Emissionen aus verwendetem Strom. Dagegen erhob die X. AG erfolgreich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Für die Jahre 2015 bis 2020 teilte das BAFU der X. AG weitere kostenlose Emissionsrechte zu, wobei es erneut einen Anpassungsfaktor für indirekte Emissionen aus verwendetem Strom berücksichtigte. Dagegen erhob die X. AG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, die jedoch abgewiesen wurde.
Die X. AG erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und der Verfügung des BAFU sowie die kostenlose Zuteilung einer bestimmten Anzahl von Emissionsrechten für die Jahre 2015 bis 2020.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Es kam zum Schluss, dass die Verordnungsbestimmungen in Anhang 9 der CO2-Verordnung, die den besonderen Anpassungsfaktor für indirekte Emissionen aus verwendetem Strom vorsehen, mit dem Gesetz vereinbar sind.
Das Bundesgericht führte aus, dass der besondere Anpassungsfaktor gemäß Ziff. 4.1 Anhang 9 der…