Sachverhalt
Am 17. April 1967 versuchte ein Polizist, Jakob, drei junge Männer, Marcel Hochuli, Herbert Heimo und Urs Jakob, die aus einer Umerziehungseinrichtung entflohen waren, zu verhaften. Bei der Verhaftung floh Urs Jakob und der Polizist Jakob verfolgte ihn. Nach mehreren Warnungen schoss der Polizist auf die Beine von Urs Jakob, um ihn zu verhaften. Urs Jakob wurde verletzt und musste mehrere Wochen im Krankenhaus bleiben.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft beschuldigte den Polizisten Jakob der vorsätzlichen Körperverletzung. Das erstinstanzliche Gericht verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe, aber das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und sprach den Polizisten frei.
Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde gegen diese Entscheidung ein und argumentierte, dass der Polizist das Verhältnismäßigkeitsprinzip bei der Anwendung von Gewalt nicht beachtet hatte.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob der Polizist Jakob berechtigt war, auf Urs Jakob zu schießen. Es kam zu dem Schluss, dass der Polizist das Recht hatte, Gewalt anzuwenden, um einen Flüchtigen zu verhaften, der eine Gefahr für sich selbst oder andere darstellen konnte.
Das Bundesgericht prüfte auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip, das verlangt, dass die Anwendung von Gewalt im Verhältnis zur Schwere der Situation steht. Es kam zu dem Schluss, dass der Polizist dieses Prinzip beachtet hatte, indem er auf die Beine von Urs…