Erwägungen
In diesem Fall ging es um die Frage, ob die zusätzlichen Kosten für einen vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Heim aufgrund der Schließung des regulären Wohnheims des Beschwerdegegners für Betriebsferien als Krankheits- oder Behinderungskosten im Sinne des Ergänzungsleistungsgesetzes (ELG) übernommen werden können. Der Beschwerdegegner, ein Bewohner eines Arbeitsheims für Behinderte, musste während der Betriebsferien vorübergehend in ein Alterspflegeheim wechseln, was zu zusätzlichen Kosten führte. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen lehnte die Übernahme dieser Mehrkosten ab, was vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bestätigt wurde. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdegegner Beschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung der Übernahme der zusätzlichen Heimkosten. Es führte aus, dass nach Art. 3d Abs. 1 ELG die zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten abschließend geregelt sind und zusätzliche, vom Gesetz nicht genannte Kosten nicht übernommen werden können. Die in Art. 11 und 12 der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) aufgeführten Kosten für Erholungs- und Badekuren werden nur vergütet, wenn sie ärztlich verordnet sind. Im vorliegenden Fall waren die zusätzlichen Kosten jedoch nicht medizinisch, sondern betrieblich bedingt, da das reguläre Wohnheim…