Erwägungen

Im Kanton Aargau wurde in einer Volksabstimmung vom 18. Mai 2003 die Verkleinerung des Grossen Rates von 200 auf 140 Mitglieder angenommen. Daraufhin änderte der Kanton die entsprechenden Bestimmungen in der Kantonsverfassung (§§ 76 Abs. 2 und 77 Abs. 2). Der Regierungsrat schlug dem Grossen Rat vor, die Bezirke zu Wahlkreisverbänden zusammenzuschliessen, um hohe natürliche Quoren in kleinen Wahlkreisen zu vermeiden. Der Grosse Rat beschloss jedoch in der zweiten Lesung, auf die Schaffung von Wahlkreisverbänden zu verzichten.

Die Grünen Aargau und weitere Parteien erhoben daraufhin Stimmrechtsbeschwerden gegen das neue Grossratswahlgesetz. Sie argumentierten, dass der Verzicht auf Wahlkreisverbände zu verfassungswidrigen natürlichen Quoren führe und damit das Stimmrecht der Wähler verletze.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass das Verhältniswahlrecht nach § 77 Abs. 1 der Kantonsverfassung voraussetzt, dass der Kanton entweder in möglichst grosse und gleiche Wahlkreise oder gar nicht unterteilt wird. Je kleiner ein Wahlkreis ist, desto höher ist das natürliche Quorum, also der Stimmenanteil, den eine Liste benötigt, um einen Sitz zu erhalten.

Die Verfassungsbestimmung in § 77 Abs. 2 Satz 2 KV, welche die Bildung von Wahlkreisverbänden ermöglicht, ist so zu verstehen, dass der Gesetzgeber verpflichtet ist, solche Verbände zu schaffen, wenn dies zur Vermeidung proporzwidriger Quoren notwendig ist. Der Verzicht auf Wahlkreisverbände widerspricht damit dem Sinn und Zweck der Verfassungsbestimmung.

Das Bundesgericht erachtet natürliche Quoren von über 10% als mit dem…