Erwägungen

Französische Staatsangehörige, die Eheleute X., wohnten seit März 2010 in Genf, wo sie zunächst nach dem Aufwandsteuerverfahren und ab 2013 ordentlich besteuert wurden. Am 26. Juli 2013 richteten die französischen Behörden an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ein Ersuchen um Verwaltungshilfe in Bezug auf die steuerliche Situation der Eheleute X. in der Schweiz für die Steuerjahre 2010 bis 2012. Am 18. Dezember 2013 stellten die französischen Behörden ein zweites Ersuchen für die Jahre 2010 bis 2013, in dem sie angaben, dass die Eheleute X. in Frankreich einer Steuerprüfung unterzogen würden und Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass sie in Frankreich ihren Wohnsitz und ihren Lebensmittelpunkt hätten und dort ihrer beruflichen Tätigkeit nachgingen. Die französischen Behörden ersuchten daher um Informationen zu den Bankkonten der Eheleute X. bei der Bank Y. in der Schweiz.

Erwägungen

Das Bundesgericht befand, dass der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das Amtshilfeersuchen nicht hinreichend relevant sei, nicht mit den Grundsätzen der Verwaltungshilfe in Steuersachen vereinbar sei. Das französische Ersuchen erfüllte nämlich die form- und inhaltsmäßigen Voraussetzungen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen der Schweiz und Frankreich, und keine der im schweizerischen Recht vorgesehenen Einschränkungen rechtfertigte eine Nichteintreten-Entscheidung. Der ersuchte Staat (die Schweiz) kann die Behauptungen des ersuchenden Staates (Frankreich) nicht in Frage stellen, solange keine konkreten Anhaltspunkte für deren Unglaubwürdigkeit vorliegen.

Darüber hinaus vertrat das Gericht die Auffassung, dass Artikel 28 Absatz 5 Satz 2 des DBA Schweiz-Frankreich eine unmittelbar anwendbare Bestimmung ist, die es der ESTV…