Erwägungen

Der Verein Digitale Gesellschaft sowie mehrere Privatpersonen wandten sich am 31. August 2017 an den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) mit Gesuchen, die Funk- und Kabelaufklärung zu unterlassen, die Beteiligten anzuweisen, ihre Tätigkeit einzustellen, und festzustellen, dass die Funk- und Kabelaufklärung ihre Grundrechte verletzt. Der NDB trat auf die Gesuche nicht ein, woraufhin die Gesuchsteller Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, da die Gesuchsteller kein schutzwürdiges Interesse im Sinne eines Sondernachteils hätten. Dagegen erhoben die Gesuchsteller Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur materiellen Beurteilung der Gesuche an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Es begründet dies wie folgt:

Die Beschwerdeführenden machen in vertretbarer Weise eine Verletzung ihrer durch die EMRK und die Bundesverfassung geschützten Grundrechte geltend. Auch wenn sie nicht konkret als Zielpersonen der Funk- und Kabelaufklärung erfasst sind, besteht das Risiko, dass ihre Daten im Rahmen dieser Überwachungsmassnahmen bearbeitet werden. Insbesondere Medienschaffende und Anwälte sind dabei besonders betroffen, da ihre vertraulichen Kommunikationen geschützt sind.

Da die Beschwerdeführenden keine Möglichkeit haben, Kenntnis von konkreten, sie betreffenden Massnahmen der Funk- und Kabelaufklärung zu erhalten, sind sie darauf angewiesen, das System dieser Überwachung insgesamt auf seine Verfassungs- und…