Erwägungen
A.X. und B.X. verpflichteten sich 2007 gegenüber den Eltern der Ehefrau, C.X. und D.X., eine monatliche Rente von Fr. 1'100.- bis zum Todestag der zuletzt sterbenden Person bzw. bis spätestens 31. Dezember 2027 auszurichten. Im Jahr 2008 leisteten A.X. und B.X. Rentenzahlungen von insgesamt Fr. 13'200.-.
A.X. und B.X. beantragten für die Steuerperiode 2008, dass Fr. 5'280.- (40% von Fr. 13'200.-) von ihrem steuerbaren Einkommen und Fr. 194'062.- (der Rückkaufswert bzw. die Rentenstammschuld per Ende 2008) von ihrem steuerbaren Vermögen abzuziehen seien. Das kantonale Steueramt Zürich gewährte ihnen den Abzug vom Einkommen, nicht aber vom Vermögen, da nur die jährliche Rente geschuldet sei und nicht das Kapital. Diese Einschätzung wurde von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen geschützt.
Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Es führt aus, dass die hier den Rentengläubigern eingeräumte jederzeitige Möglichkeit, die Auszahlung der gesamten verbleibenden Rückgewährssumme zu verlangen, ein Gestaltungsrecht darstellt. Der Rückkaufswert ist somit keine bloss anwartschaftliche, sondern eine effektive und durchsetzbare Verbindlichkeit, die vom steuerbaren Vermögen der Rentenschuldner abgezogen werden kann.
Die Erfassung des Rentenstammrechts rückkaufsfähiger Leibrenten während der Laufzeit mit der Vermögenssteuer entspricht den harmonisierungsrechtlichen Vorgaben. Die Kantone sind verpflichtet, alle geldwerten Rechte und nur diese der Vermögenssteuer zu unterstellen. Eine Ausnahme für rückkaufsfähige Leibrenten wäre daher…